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Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz – BauPGHeizkesselV

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1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 1998, 801;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
CE-Konformitätskennzeichnung
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:
(nicht darstellbare Abbildung (Raster),

Fundstelle: BGBl. I 1998, 801)
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung sind die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzubringen.
2.
(weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.7.2021 I 3146
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25